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E-Scooter: Neuerliche Information der LPD Wien

E-Scooter: Neuerliche Information der LPD Wien November 22, 2018

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Allgemeines
E-Scooter: Neuerliche Information der LPD Wien

Seit einiger Zeit können in Wien Tretroller mit Elektroantrieb – umgangssprachlich „E-Scooter“ genannt – ausgeliehen und auf öffentlichen Straßen verwendet werden. Neben Fußgängern, KFZ und Fahrrädern gliedert sich somit ein zusätzlicher Akteur in das Straßenbild der Stadt, die Polizei hat auch bereits mehrere Unfälle mit Personenschaden registriert. Trotz der intensiven Informationsarbeit seitens der Polizei gibt es aber immer noch Unsicherheiten bei den Themen Ausstattung, rechtliche Einordnung und Verwendung im Straßenverkehr.

Rechtliche Einordnung:
Die zur Miete angebotenen E-Tretroller werden vom Land Wien als Fahrzeuge kategorisiert, die einem Verkehrsbedürfnis dienen. Aufgrund dieser Tatsache werden sie als Fahrräder eingeordnet bzw. dem Fahrrad gleichgestellt. Diese Einordnung bedeutet, dass für E-Tretroller bis zu 25 km/h und einer Leistung bis zu 600 Watt dieselben Bestimmungen gelten wie für herkömmliche Fahrräder und E-Fahrräder.

Dies bedeutet konkret für den E-Scooter:
• Es gelten grundsätzlich alle einschlägigen Bestimmungen, die explizit Fahrradfahrer betreffen.
• Das Benützen ist nur dort erlaubt, wo auch Fahrrad fahren gestattet ist: Straße, Fahrrad- oder Mehrzweckstreifen und dgl. Ein grundsätzliches Verwendungs-verbot besteht auf dem Gehsteig und dem Schutzweg/Zebrastreifen, wo Fußgänger besonders gefährdet sind.
• Das Befahren von Fußgängerzonen ist ebenfalls grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur dort, wo eine Zusatztafel diese Ausnahme für Fahrräder erlaubt. Dann darf die Fußgängerzone maximal in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Absolutes Fahrverbot gilt somit bspw. in der Kärntnerstraße. Die Fußgängerzone Innere Mariahilfer Straße darf aber in Schrittgeschwindigkeit befahren werden.
• Es gelten die Ausstattungs- und Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung. Die Fahrzeuge müssen unter anderem aufweisen: Beleuchtung und Rückstrahler nach hinten und vorne, gelbrote Seitenstrahler, zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen, eine Klingel. Strafbar bei einer Übertretung der Bestimmungen ist der Fahrzeuglenker: Er hat sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und die entsprechende Ausstattung vorhanden ist.
• Es gelten die Alkoholbestimmungen der StVO. Fahrer von E-Tretrollern sind ab einem Blutalkoholgehalt ab 0,8 Promille jedenfalls voll strafbar. Das Fahren in alkoholisiertem Zustand kann ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein. Stellt die Strafbehörde diese fest, kann dies den Verlust des KFZ-Führerscheins nach sich ziehen.
• Es gelten die Bestimmungen über das Verbot der Handhabung des Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während dem Lenken.
• Das Abstellen des E-Tretrollers z.B. am Gehsteig darf niemanden behindern, widrigenfalls droht eine Anzeige nach der StVO.

Zur Information der Bevölkerung hat die LPD Wien ein Informationsvideo zum Thema produziert: https://www.youtube.com/watch?v=Ea97HNRhRCo&feature=youtu.be

Kontrollen:
Da sich Lenker von E-Tretrollern als Fahrzeuglenker im öffentlichen Verkehr bewegen, wird die Wiener Polizei auch diese Verkehrsteilnehmer gemäß dem gesetzlichen Auftrag regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Diese werden sowohl im Rahmen des exekutiven Streifendienstes als auch in Form von Schwerpunktaktionen stattfinden.

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