Wien

Videoüberwachung

Videoüberwachung Mai 17, 2021

Wir veröffentlichen ausschließlich echte Polizeimeldungen, Fahndungen oder Artikel von unseren Redakteuren die in journalistischer Investigativ-Arbeit entstanden sind. Außerdem veröffentlichen und unterstützen wir KEINE Fake-News! Teilen ist ausdrücklich erwünscht!

Allgemeines
Videoüberwachung am Reumannplatz

Sachverhalt:
Der Bereich Reumannplatz und Teile der Favoritenstraße erweisen sich seit geraumer Zeit als Treffpunkt mehrerer, zum Teil rivalisierender Jugendgruppen. Ebenso ist eine größere Suchtmittelszene feststellbar. Ein Teil dieser Jugendgruppen hat schon im Sommer 2020 für Unruhe gesorgt und beim Jahreswechsel 2020/2021 kam es zu massiven Ausschreitungen.
Seitens der Wiener Polizei erfolgten organisationsübergreifende Schwerpunkaktionen von zivilen und uniformierten Kräften, die allein im Monat März 2021 zu rund 100 Festnahmen und über 3000 Identitätsfeststellungen führten. Zusätzlich zu den bereits getroffenen Maßnahmen wird im Einvernehmen mit dem BM.I und dem Rechtsschutzbeauftragten am Reumannplatz eine stationäre Videoüberwachungsanlage in Betrieb genommen. Diese besteht aus zwei stationären, automatisch schwenk- und drehbaren Überwachungskameras, welche an zwei Lichtmasten montiert wurden.
Die Überwachungsbereiche sind:
? Reumannplatz (außer Rückseite des Amalienbades)
? Buchengasse, ab der Kreuzung mit der Leibnizgasse bis zum Reumannplatz
? Favoritenstraße: Kreuzung mit dem Viktor-Adler-Platz/Pernerstorfergasse bis zum Reumannplatz
? Wielandgasse ab der Quellenstraße bis zum Reumannplatz
Die polizeiliche Videoüberwachung wird durch Hinweisschilder so angekündigt, dass der Überwachungsraum für jedermann erkennbar ist. Diese Hinweisschilder sind im gesamten Überwachungsbereich mehrfach angebracht (bei allen einmündenden Straßen und Gassen in die Favoritenstraße zwischen den ONr. 101 und 117 bzw. 120 und 130 sowie bei allen Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten zum Reumannplatz.
Die rechtliche Grundlage für die stationäre Videoüberwachung findet sich im § 54 Absatz 6 des Sicherheitspolizeigesetzes.
Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund des Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, werden sie nach längstens 48 Stunden gelöscht.

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