Tirol

Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol zur Ferienreisezeit

Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol zur Ferienreisezeit Juli 22, 2020

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Allgemeines
Presseaussendung der Polizei Tirol

Die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol informiert über das Inkrafttreten des Fahrverbotskalenders 2020 mit Beginn am Samstag dem 25. Juli 2020. Es treten folgende Beschränkungen im Schwerlastverkehr in Kraft:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 an folgenden Tagen Fahrverbote für LKW auf der A 12 u A 13 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen.

1. Fahrtziel Deutschland
a) wenn das Fahrtziel in Deutschland oder einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll:

Fahrverbote während der Ferienreisezeit:
1. 25. Juli 2020 Samstag 07.00 – 15.00
2. 01. August 2020 Samstag 07.00 – 15.00
3. 08. August 2020 Samstag 07.00 – 15.00
4. 22. August 2020 Samstag 07.00 – 15.00
5. 29. August 2020 Samstag 07.00 – 15.00

ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen.

Das Verbot gilt:
• für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll

auf folgenden Strecken:
• Inntalautobahn A 12
• Brenner Autobahn A13

Ausgenommen von diesen Verboten sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 1 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

Zusatz:

Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Weiters gilt das oben beschriebene Fahrverbot
vom 25. Juli 2020 – 29 August 2020 / jeden Samstag jeweils von 08.00 – 15.00 Uhr

außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf folgenden Strecken:

• Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl
• Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich
• Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier
• Achenseestraße B 181 im gesamten Bereich

Ausgenommen von diesem Verbot sind:

Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Sonstiges:
LKW Lenker werden darauf hingewiesen, bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelungen fallende LKW an der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer
Anzeige an die Behörde rechnen müssen.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Fahrverbote – trotz aller Informationen – immer wieder von zahlreichen LKW-Lenkern missachtet werden. Es ergeht daher das dringende Ersuchen, die angekündigten Fahrverbote zu beachten. Auch heuer ist wiederum mit einer verstärkten Überwachung zu rechnen.

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