Tirol

Vorab-Information zu Beschränkungen des Schwerverkehrs in Tirol zur Winterzeit

Vorab-Information zu Beschränkungen des Schwerverkehrs in Tirol zur Winterzeit Februar 2, 2022

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Tirol
Presseaussendung der Polizei Tirol

Aufgrund der pandemiebedingt veränderten Verkehrsentwicklungen wurde die Verkehrssituation an den letzten Wochenenden einer genauen Beobachtung unterzogen. Auf dieser Basis bzw. der zusehends steigenden Verkehrsbehinderungen, im Zusammenhang mit dem Winterreiseverkehr, wurde die Erlassung des Winterfahrverbotskalenders 2022, durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – BMK, notwendig.

Die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol informiert vorab über das Inkrafttreten des Winterfahrverbotskalenders 2022 mit Beginn am kommenden Samstag den 05.02.2022.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – BMK – wird auf Basis des § 42 Abs. 5 StVO 1960 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, an den kommenden fünf Samstagen erlassen.

Fahrverbote während der Winterzeit:
1. 05. Februar 2022, Samstag, 07:00 – 15:00 Uhr
2. 12. Februar 2022, Samstag, 07:00 – 15:00 Uhr
3. 19. Februar 2022, Samstag, 07:00 – 15:00 Uhr
4. 26. Februar 2022, Samstag, 07:00 – 15:00 Uhr
5. 05. März 2022, Samstag, 07:00 – 15:00 Uhr

Die Fahrverbote gelten:
• auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn für hFahrten:
o der angeführten Fahrzeuge, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll
• der angeführten Fahrzeuge, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll

Die Kundmachung im entsprechenden Bundesgesetzblatt erfolgt durch das BMK.

Voraussichtlich ausgenommen von diesen Verboten werden analog der letztjährigen Regelung:
1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;

3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.

Zusatz:
Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

LKW Lenker werden darauf hingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke (A 12, A 13) bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelungen fallende LKW an der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer Anzeige an die Behörde rechnen müssen.

Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre, wird die Einhaltung des Fahrverbotes durch die Polizei engmaschig überwacht.

Verkehrsinformation:
Aktuelle Verkehrsinformationen oder Informationen zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion für Tirol eingeholt werden:
Tel +43(0)59133/70-4444

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