Tirol

Waffenverbotszonen I und II in Innsbruck

Waffenverbotszonen I und II in Innsbruck Februar 25, 2019

Wir veröffentlichen ausschließlich echte Polizeimeldungen, Fahndungen oder Artikel von unseren Redakteuren die in journalistischer Investigativ-Arbeit entstanden sind. Außerdem veröffentlichen und unterstützen wir KEINE Fake-News! Teilen ist ausdrücklich erwünscht!

Innsbruck Stadt
Presseaussendung der Polizei Tirol

Die Landespolizeidirektion Tirol erlässt mit 01.03.2019 zwei Waffenverbotszonen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Ei-gentum von Menschen. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Beru-fes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung mit sich führen.

• Waffenverbotszone Ing.-Etzel-Str. (Bogenmeile):
Diese Waffenverbotszone gem. § 36b Sicherheitspolizeigesetz wird nach deren zeitlichen Ablauf (die erstmalige Erlassung seit Dezember 2018 läuft mit Ende Februar 2019 aus) wiederholt erlassen und gilt voraussichtlich bis Ende Mai 2019. Der zeitliche (18.00 bis 08.00 Uhr an allen Tagen) sowie der örtliche Geltungsbereich bleiben gleich. Diese Waffenverbotszone hat sich aus Sicht der Polizei bewährt, da es trotz intensiver Kontrol-len während des Geltungsbereiches lediglich zu 3 Sicherstellungen von Waffen oder ge-fährlichen Gegenständen kam. Es wird von einer erheblichen präventiven Wirkung dieser Maßnahme ausgegangen.

• Waffenverbotszone Hauptbahnhof – Brunecker-Straße:
Diese Waffenverbotszone wird durch die Landespolizeidirektion Tirol neu erlassen und gilt ebenfalls voraussichtlich bis Ende Mai 2019. Der zeitliche (00.00 bis 24.00 Uhr an allen Tagen) sowie der örtliche Geltungsbereich (Brunecker-Str. – Südtiroler-Platz mit An-kunftshalle HBF) unterscheiden sich. Mit einbezogen wird auch die Ankunftshalle des Hauptbahnhofes, welche einen öffentlichen Bereich darstellt.

Neu bei beiden Verordnungen wird sein, dass Reizgassprays (z. B. Pfefferspray), die von Personen, die zum Besitz von Waffen berechtigt sind, zu Selbstverteidigungszwecken in der Zone mitgeführt werden dürfen.

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